Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 104a

§ 104a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Wahlordnung zum Geschlechteranteil gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen.
  • Diese Unternehmen müssen eine Mehrheitsbeteiligung des Bundes haben.
  • Die Regelungen beziehen sich auf § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes.
  • Auch § 77a Absatz 1 des GmbH-Gesetzes ist relevant.
  • Die Vorschriften für börsennotierte Unternehmen werden entsprechend angewendet.